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Gilt Die Entscheidung Des Verfassungsgerichts Über Die Aufhebung Der Bestimmung Über Die Besteuerungsgrundlage Rückwirkend?

Entscheidung Des Rates Der Staatlichen Steuerbeschwerdekammer Vom 07.06.2023 Mit Den Nummern 2023/2 E., 2023/4 K.




Gemäß dem Kommuniqué über die Anwendung der Stempelsteuer- und Gebührenbefreiung bei Tätigkeiten zur Erzielung von Deviseneinnahmen werden die Tätigkeiten der Unternehmen, die den Zuschlag für die im Investitionsprogramm enthaltenen öffentlichen Investitionen erhalten, die international ausgeschrieben werden, oder die den Bau der mit Devisen finanzierten Investitionen durchführen, als Tätigkeiten zur Erzielung von Deviseneinnahmen betrachtet. Daher sind die Tätigkeiten in diesem Bereich von der Stempelsteuer befreit.


Um zu bestimmen, welche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich dieser Befreiung fallen, sollte der Begriff der internationalen Ausschreibung definiert werden. Artikel 2 des Stempelsteuergesetzes Nr. 488 definiert internationale Ausschreibungen als Ausschreibungen, an denen in- und ausländische Unternehmen getrennt oder gemeinsam von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen teilnehmen können und bei denen auch ausländische Unternehmen mitbieten.


Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 24.12.2020 mit den Nummern 2020/15 E., 2020/78 K. wurde jedoch das Erfordernis, eine Ausschreibung als internationale Ausschreibung zu definieren, abgeschafft. Nach der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts haben Unternehmen, die Stempelsteuer für Ausschreibungen gezahlt haben, die nicht als internationale Ausschreibungen qualifiziert und nicht von der Stempelsteuer befreit waren, weil sie nicht von ausländischen Unternehmen angeboten wurden, Beschwerden und Berichtigungsanträge auf Erstattung der gezahlten Stempelsteuer eingereicht.


Bei der Analyse der gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema gibt es widersprüchliche Entscheidungen darüber, ob die in diesem Rahmen zu stellenden Anträge auf Erstattung der Stempelsteuer aufgrund der Rückwirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichts berichtigt und beanstandet werden können.


Um den Widerspruch in der Praxis zu beseitigen, wurde der Beschluss des Rates des Staatlichen Steuerbeschwerdeausschusses vom 07.06.2023 mit den Nummern 2023/2 E., 2023/4 K. ("VDDK-Beschluss") im Amtsblatt vom 22. Juli 2023 mit der Nummer 32256 veröffentlicht.[1]

 

Die Aufhebung der dem Besteuerungsvorgang zugrundeliegenden Rechtsvorschrift durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ermöglicht es nicht, die vor der Entscheidung getätigten Besteuerungsvorgänge zu berichtigen und zu beanstanden.


Voraussetzung dafür, dass die Steuerpflichtigen die Berichtigung und Beanstandung eines Besteuerungsvorgangs beantragen können, ist, dass es sich um einen Fehler handelt, der auf den ersten Blick verständlich ist, ohne dass es einer rechtlichen Auslegung bedarf.


In der VDDK-Entscheidung wird daher festgestellt, dass sich die widersprüchlichen Entscheidungen in der Praxis aus den unterschiedlichen Auffassungen darüber ergeben, ob die im Zeitraum der Geltung dieser Rechtsvorschrift getätigten Umsätze im Rahmen des Steuerirrtums gewertet werden können, wenn die dem Besteuerungsvorgang zugrunde liegende Vorschrift durch das Verfassungsgericht aufgehoben wird.


Es ist anzumerken, dass es in der Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, wie die Regel der Nichtrückwirkung der Aufhebungsentscheidungen des Verfassungsgerichts auszulegen ist. Daher ist der Rat des State Board of Tax Appeals zu dem Schluss gekommen, dass der konkrete Streitfall eine juristische Auslegungstechnik erfordert.

 

Da bei einem Steuerstreit, der eine juristische Auslegung erfordert, nicht von einem eindeutigen Besteuerungsfehler die Rede sein kann, wird der Schluss gezogen, dass es nicht möglich sein wird, einen Antrag auf Berichtigung und Beschwerde zu stellen[2].


Aus diesen Gründen wurde in der VDDK-Entscheidung entschieden, dass für den Fall, dass die dem Besteuerungsvorgang zugrunde liegende Rechtsvorschrift vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird, die auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift während des Zeitraums, in dem sie in Kraft war, getätigten Umsätze nicht im Rahmen eines Steuerfehlers bewertet werden können[3]. In diesem Rahmen ist es nicht möglich, Korrektur- und Beschwerdeverfahren für die festgestellten Umsätze zu beantragen.

 

RA. Deniz KARADUMAN

Melike ATASAYAR

 

[1] Die entsprechende Entscheidung ist hier verfügbar.

[2] In der Entscheidung des VDDK wird unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Staatsrates zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung vom 10.06.1993 mit den Nummern 1992/1 E., 1993/2 K. festgestellt, dass die entgegen dieser Entscheidung in den Zeiträumen vor der Entscheidung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung angewandten Besteuerungsvorgänge nicht im Rahmen des Besteuerungsfehlers bewertet werden können. In Anbetracht der Tatsache, dass die Aufhebungsentscheidungen des Verfassungsgerichts und die Entscheidungen des Staatsrats zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Ergebnis ähnlich sind, wird der Schluss gezogen, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ähnlich ausgelegt werden sollten.

[3] In der Entscheidung gibt es abweichende Stimmen.

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